Leistungsbeschreibung


Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Verfahrensablauf


Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.

Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

Zuständige Stelle


Sie stellen den Antrag bei dem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.

Voraussetzungen


  • Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
  • Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
  • Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im  Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
  • Nachweis des rechtlichen Interesses

Welche Gebühren fallen an?


Ausstellung einer Eheurkunde
Gebühr: EUR 15.0

Jedes weitere Exemplar der Eheurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde.
Gebühr: EUR 7.5

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Bearbeitungsdauer


Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage


  • § 61-66 PStG (Benutzung)
  • § 5 Abs. 5  PStG (Fristen)
  • § 48 PStG
  • § 50 PStG

Rechtsbehelf


Lehnt das Standesamt den Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Eheurkunde auszustellen.

Anträge / Formulare


Diverse (Kommunalabhängig)

Die Möglichkeit von Onlineverfahren variiert je nach Standesamt. 

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am


23.11.2020
Kontakt
  • Standesamt
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter:in Frau Wille
  • Sachbearbeiter:in Frau Rambow
  • Sachbearbeiter:in Frau Schlobohm